Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von BSP erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die BSP nicht ausdrücklich anerkennt, sind für BSP unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen BSP und dem Besteller im Zusammenhang mit Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der BSP schriftlich niederzulegen.


2. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von BSP sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass BSP diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von BSP verbindlich.

2.2 Die Verkaufsangestellten der BSP sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


3. Leistungsinhalt

3.1 Soweit BSP nicht ausdrücklich Werkzeugvollkosten in Verbindung mit Eigentumsübergang auf den Besteller mit diesem vereinbart hat, handelt es sich bei den berechneten Kosten um anteilige Werkzeugkosten mit der Folge, dass das Werkzeug bzw. die entsprechende Vorrichtung im Eigentum von BSP verbleibt. Sind Werkzeugvollkosten mit Eigentumsübergang auf den Besteller vereinbart, behält sich BSP das Eigentum bis zur endgültigen Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und der Erfüllung aller Forderungen von BSP aus dieser Geschäftsverbindung gemäß Ziffer 7 vor.

3.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von BSP zur Verfügung gestellt wurden, behält sich BSP ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

3.3 Hat BSP dem Besteller vorvertraglich Zeichnungen oder andere Unterlagen überreicht, sind diese an BSP zurückzugeben, wenn kein Vertrag abgeschlossen wurde.

3.4 Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Quantität und Qualität werden von dem Besteller zugestanden. Als unwesentliche Abweichung gilt dabei insbesondere eine Mengenabweichung von +/- 10 %.

3.5. Soweit nicht BSP eine Beschaffenheit ausdrücklich garantiert, handelt es sich bei Angaben zu dem Produkt um Beschreibungen.

3.6 Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, daß sie von BSP ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige branchen- und handelsübliche Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.

3.7 Die anwendungstechnische Beratung der BSP in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Besprechungen, Projektierungen sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte erläutern. Sie befreien den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko für den von ihm verfolgten Zweck trägt daher der Besteller, soweit nicht BSP ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat.

3.8 BSP behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen ihrer Produkte vorzunehmen. Die Belieferung des Bestellers mit geänderten Produkten bedarf der vorherigen Freigabe eines entsprechenden Musters durch den Besteller. Gibt der Besteller innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Absendung des Musters durch BSP keine Erklärung ab, gilt die Freigabe als erteilt. BSP ist dazu verpflichtet, bei der Übersendung des Musters darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist von vier Wochen ohne Reaktion seitens des Bestellers die Freigabe als erteilt gilt.


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise von BSP verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Der Preis bemisst sich nach dem tatsächlichen Umfang der Lieferung innerhalb der nach Ziffer 3.4 zulässigen Toleranzen.

4.2 Die Verpackung berechnet BSP zu Selbstkosten. Soweit BSP nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.

4.3 Es gelten die von BSP bestätigten Preise. Wird die Lieferung erst zu einem Zeitpunkt gewünscht, der mehr als drei Monate nach Vertragsschluss liegt, gilt eine Preisanpassung als vereinbart, soweit sich die Kostenfaktoren bei BSP geändert haben.

4.4 Alle Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. BSP ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BSP berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.5 Bei Überschreitung des Zahlungsziels (30 Tage ab Rechnungsdatum) kann BIW Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. BSP bleibt vorbehalten einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

4.6 Mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen.

4.7 Wenn BSP Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt, ist BSP berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. BSP ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.


5. Lieferfristen, Teillieferung

5.1 Lieferfristen und -termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Angegebene Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch BSP. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch BSP. Soweit als Liefertermin eine Kalenderwoche (KW) vereinbart wird, ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch BSP am letzten Werktag der Woche erfolgt.

5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die BSP die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat BSP nicht zu vertreten. Sie berechtigen BSP, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zu derartigen Ereignissen gehören insbesondere der verspätete Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, spätere Änderungen des Vertrages durch den Besteller, unvorhergesehene Ereignisse bei BSP oder deren Lieferanten, wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche nicht von BSP zu vertretende Ereignisse.

5.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird BSP von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Ereignisse kann sich BSP nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

5.4 Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschritten, die BSP zu vertreten hat, so muss der Besteller BSP eine schriftliche Nachfrist von 2 Wochen setzen.

5.5 Sofern BSP die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen verlangen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


6. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

6.1 Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen. Andernfalls ist BSP berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. BSP kann dem Besteller als Lagergeld 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, soweit nicht BSP die Entstehung höherer Kosten nachweist. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale.

6.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählt BSP nach bestem Ermessen die Art und den Weg des Versandes aus.

6.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 BSP behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

7.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber BSP nicht in Verzug ist. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von BSP beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

7.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist BSP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

7.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an denen BSP Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an BSP ab. BSP nimmt die Abtretung hiermit an.

7.5

7.5.1 Eine etwaige Be-, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für BSP vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht BSP gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt BSP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

7.5.2 Wird die Ware von BSP mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde BSP anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

7.5.3 Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für BSP. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die BSP abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller BSP unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

7.7 BSP wird die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


8. Rechte des Bestellers wegen Mängeln

8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von BSP unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BSP und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber BSP unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind BSP unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

8.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist BSP berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.5 BSP ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an BSP zurückzusenden. BSP übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von BSP Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungs-ansprüche.

8.6 BSP ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 9 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen BSP und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder an den Produkten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen BSP gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen BSP gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 8.8 entsprechend.


9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1 Soweit nicht nachstehend etwas anderes gilt, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen BSP ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnung gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung. BSP haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der ge-lieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet BSP nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9.2 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BSP - außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.4 Soweit die Haftung von BSP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.5 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstige Bestimmungen

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von BSP (Nieder-Olm).

10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von BSP (Nieder-Olm), soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

10.4 Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages soweit wie möglich nahe kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfange wirksam.


BSP Silikon-Profile GmbH

Zollhausstr. 26
D-58640 Iserlohn,
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(Stand: 09/2003)